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   OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06   

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OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06 (https://dejure.org/2006,6062)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 1 Ws 533/06 (https://dejure.org/2006,6062)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. November 2006 - 1 Ws 533/06 (https://dejure.org/2006,6062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120 Abs. 1
    Aufhebung des Haftbefehls wegen Verfahrensverzögerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Haftbeschwerde eines Angeklagten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Entlassung nach 2 ½ Jahren Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 253
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]; EGMR , Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 [2696] - Kudla).

    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273]).

    Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672 [673]), und überschreitet deshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist in einem ungewöhnlichen Maße, so liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]; EGMR , Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 [2696] - Kudla).

    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273]).

  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    So findet etwa der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586 ; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992 - HEs 164/91 - 181/92 u.a. -, MDR 1992, S. 1070 ).

    Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an, so führt in bestimmten Fällen schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs Wochen zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, NJW 2006, S. 1336 [1339]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153 [154]; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 [37]).".

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]; EGMR , Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 [2696] - Kudla).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672 [673]), und überschreitet deshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist in einem ungewöhnlichen Maße, so liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, SV 2005, S. 220 [224]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NW 2005, S. 3485 [3487]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672 [673]).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Auch in Umfangsverfahren gebietet der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, zumindest an zwei Tagen in der Woche Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen (BVerfG StV 2006, 81, 85).

    Es ist vielmehr Pflicht des Gerichtspräsidenten, durch Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen die beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen sicherzustellen (BVerfG StV 2006, 81, 86).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]; EGMR , Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 [2696] - Kudla).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an, so führt in bestimmten Fällen schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs Wochen zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, NJW 2006, S. 1336 [1339]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153 [154]; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 [37]).".
  • OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92

    Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren;

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Je nach Sachlage kann bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525 ; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1) 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 [516]: vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd.
  • OLG Schleswig, 02.04.1992 - 1 HEs 14/92

    Abschluß der Ermittlungen; Faktischer Abschluß; Ermittlungshandlungen;

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
    Je nach Sachlage kann bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525 ; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1) 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 [516]: vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd.
  • KG, 30.06.1999 - 1 HEs 299/98

    Strafprozeßrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Hamburg, 07.03.1985 - 2 Ws 90/85
  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1992 - 2 Ws 312/92
  • OLG Köln, 14.06.1992 - HEs 164/91
  • OLG Zweibrücken, 06.10.2022 - 1 Ws 184/22

    Bedeutung des Beschleunigungsgebots nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

    Bei der Abwägung sind auch die bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verzögerungen zu beachten (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 Ws 533/06 - Rn. 29).
  • OLG Naumburg, 18.07.2008 - 1 Ws 420/08

    Verfahrensverzögerung bei Anberaumung des Beginns der Hauptverhandlung für einen

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  • OLG Naumburg, 02.12.2008 - 1 Ws 674/08

    Einheitliche Einordung aller den Gegenstand eines Haftbefehls darstellenden

    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.1982 - 1 Ws 607/82 - Senat, Beschluss vom 07. November 2006 - 1 Ws 533/06 -).
  • OLG Naumburg, 24.01.2008 - 1 Ws 35/08

    Vermeidbare Verzögerungen

    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die U-Haft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.1982 - 1 Ws 607/82 - Senat , Beschluss vom 07. November 2006 - 1 Ws 533/06 -).
  • OLG Naumburg, 19.03.2009 - 1 Ws 171/09

    Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auch nach Erlass des Urteils;

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  • OLG Naumburg, 03.09.2007 - 1 Ws 457/07

    Verstoß gegen Beschleunigungsgebot

    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die U-Haft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.1982 - 1 Ws 607/82 - Senat , Beschluss vom 07. November 2006 - 1 Ws 533/06 -).
  • OLG Naumburg, 19.05.2008 - 1 Ws 294/07
    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.1982 - 1 Ws 607/82 - Senat , Beschluss vom 07. November 2006 - 1 Ws 533/06 -).
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